Verification of Payee (VoP) - windata black box
Allgemein
Einleitung
Die "Verification of Payee" (VoP) ist ein gesetzlich geregeltes Verfahren, das durch die EU-Verordnung 2024/886 eingeführt wurde. Es soll Fehlüberweisungen und Zahlungsbetrug vorbeugen, indem die vom Zahler erfassten Empfängerdaten mit den legitimierten Stammdaten der Empfängerbank abgeglichen werden.
Ab dem 9. Oktober 2025 ist die Empfängerüberprüfung verpflichtend für alle SEPA-Überweisungen und SEPA-Echtzeitüberweisungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums zu ermöglichen.
Zweck und Funktionsweise
Ziel ist der Schutz des Zahlers und die Verbesserung der Zahlungssicherheit. Bei Einreichung einer Überweisung per Opt-In erfolgt bei der Empfängerbank ein Abgleich der IBAN und des legitimierten Empfängernamens. Das Ergebnis kann dabei lauten:
✅ Match – Name und IBAN stimmen überein
⚠️ Close Match – Name stimmt nahezu überein (Zahler erhält tatsächlichen Namen zurück)
❌ No Match – Kein Abgleich möglich
⛔ Not possible – Technisch keine Prüfung durchführbar
Der Zahler entscheidet auf Basis des Prüfergebnisses, ob die Zahlung autorisiert wird.
Umsetzung in windata black box
windata black box unterstützt VoP sowohl im SEPA-Standardüberweisungsformat (pain.001) als auch im Echtzeitzahlungsverkehr. Die Parameteraufrufe von windata black box müssen nicht verändert werden.
Für Kunden mit EBICS- oder HBCI/FinTS-Anbindung gilt:
Opt-Out (ohne VoP-Prüfung)
Sie können in den Einstellungen der windata black box ab dem 04.10.2025 die Option wählen, generell Opt-Out für alle Zahlungen zu verwenden
damit kann der Zahlungsverkehr weiterhin wie gewohnt abgewickelt werden
Sammelzahlungen können dann immer per Opt-Out eingereicht werden
Einzeltransaktionen können bei den meisten Kreditinstituten ebenfalls per Opt-Out eingereicht werden
EBICS
Opt-In (mit VoP-Prüfung)
Nachträgliche Zahlungsautorisierung via VEU zwingend notwendig
Empfehlung: konfipaySign für die VEU-Freigabe verwenden: konfipaySign - windata.de
Download konfipaySign App
FinTS/HBCI
Die VoP-Unterstützung ist auch für FinTS/HBCI integriert und wird im Dialog mit dem Anwender abgebildet.
Handlungsempfehlungen
✅ Wenn Sie den Zahlungsverkehr wie bisher ohne zusätzlichen Zwischenschritt abbilden möchten, beantragen Sie bei Ihrer Hausbank das Opt-Out-Verfahren für VoP. Zusätzlich wird es in windata black box ein Option geben, um generell das Opt-Out-Verfahren zu aktivieren.
Erkundigen Sie sich bei Ihrem Kreditinstitut, ob auch Dateien mit nur einer Zahlung mit Opt-Out eingereicht werden können.🛠️ Systeme anpassen: Implementieren Sie neue EBICS- und FinTS-Geschäftsvorfälle inkl. Freigabelogik (VEU/TAN)
🔄 Update windata black box: Prüfen Sie Anfang Oktober 2025 in windata black box, ob ein aktuelles Update zum Download zur Verfügung steht.
Regulatorische Grundlage
Die rechtliche Verpflichtung zur Empfängerüberprüfung ergibt sich aus der EU-Verordnung 2024/886 ("Instant Payments Regulation"). Diese verpflichtet Zahlungsdienstleister in der EU zur Bereitstellung von VoP für alle SEPA-Überweisungen und SEPA-Echtzeitüberweisungen.
Die wesentlichen Anforderungen im Überblick:
⏱️ Die VoP-Prüfung muss innerhalb von fünf Sekunden durchgeführt werden
🕒 Die Verfügbarkeit muss 24/7/365 gewährleistet sein
💶 Der Dienst muss für den Zahler unentgeltlich sein
🔁 VoP muss über alle Kanäle funktionieren, über die Überweisungen eingereicht werden können (z. B. EBICS, FinTS/HBCI, Onlinebanking, API)
Diese Anforderungen sollen die Sicherheit des Zahlungsverkehrs erhöhen – unabhängig von Kanal, Bank oder Uhrzeit.
Abgrenzung zu nicht VoP-pflichtigen Zahlungen
Die VoP-Pflicht gilt ausschließlich für:
SEPA-Überweisungen (SCT)
SEPA-Echtzeitüberweisungen (SCT Inst)
Nicht unter die VoP-Verordnung fallen:
❌ Euro-Eilüberweisungen (z. B. über SWIFT/CCU)
❌ SWIFT-Auslandszahlungen (z. B. MT103)
❌ SEPA-Lastschriften (SDD)
Diese Ausnahmen sind in den offiziellen FAQ der Banken bestätigt. Eine freiwillige Umsetzung von Prüfungen – z. B. im Rahmen von H2H- oder SWIFT-Szenarien mittels Stammdatenabgleich oder Account Validation – ist technisch möglich, aber nicht regulatorisch verpflichtend.
Zahlungstyp | VoP-pflichtig ab 09.10.2025? |
---|---|
SEPA-Überweisung (SCT) | ✅ Ja |
SEPA-Echtzeitüberweisung | ✅ Ja |
Euro-Eilüberweisung (z. B. SWIFT) | ❌ Nein |
SWIFT-Auslandszahlung | ❌ Nein |
SEPA-Lastschrift | ❌ Nein |
Versionsgeschichte und Veröffentlichung
Die finale Spezifikation zur VoP-Integration in EBICS und FinTS wurde am 27. Juni 2025 veröffentlicht. Sie definiert die unterstützten Geschäftsvorfälle (z. B. CTV/CIV für EBICS und HKVPP/HKVPA für FinTS), Rückmeldeformate (z. B. pain.002 bzw. VPZ) sowie die technischen und regulatorischen Rahmenbedingungen für eine konforme Umsetzung der Empfängerüberprüfung im Zahlungsverkehr. Diese Spezifikation gilt als verbindliche Grundlage für alle Zahlungsdienstleister und Softwareanbieter mit VoP-relevanten Einreichungskanälen.
⚠️ Aufgrund des späten Veröffentlichungszeitpunkts besteht ein sehr enges Zeitfenster bis zur verpflichtenden Einführung am 9. Oktober 2025. Kreditinstitute und Softwareanbieter stehen dadurch unter erheblichem Umsetzungsdruck. Entsprechend konnten viele Details nicht frühzeitig kommuniziert werden – was wiederum Auswirkungen auf Planung, Tests und Kundenvorbereitungen hat.
Fazit
VoP wird nach aktuellem Stand mit dem Stichtag 9. Oktober 2025 fester Bestandteil des Zahlungsverkehrs. Für Unternehmen bietet sich die Chance, Zahlungen sicherer zu gestalten – allerdings sind technische und organisatorische Vorbereitungen erforderlich. Die Einbindung in EBICS und FinTS macht VoP für nahezu alle Firmenkundenkanäle relevant. Zahlungen außerhalb von SEPA wie über SWIFT oder Lastschriftverfahren sind nicht betroffen, können aber optional durch ergänzende Prüfmechanismen abgesichert werden.